Kategorie:Postfächer-offen

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offene, also ermittelte Postfächer: Erhalt des Postfachmieters wie er bei dem Serviceerbringer hinterlegt wurde.

Grundlage: UKlaG - Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

1. Schritt: Ermittlung Postfachmieter --> siehe Musterschreiben

  • Quelle: § 13 UKlaG - Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
 Abschnitt 3 (Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen)
 .
 (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt 
 oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat
 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste gemäß § 4 oder 
 in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 4 der 
 Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind,
 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher 
 Interessen und
 3. Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern
 auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten
 an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen, ...

2. Schritt: Unterlassungsforderung (teils auch erneut Schritt 1)

  • Quelle: § 2 UKlaG - Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
 (1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen 
 Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, 
 die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse
 des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

3. Schritt: Bei Zuwiderhandlung, Klage oder so etwas

(hier wird noch daran gearbeitet ...)

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