Kategorie:Gewerberecht-Deutschland
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Quellen:
§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
(1) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten
1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung, 2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen, 3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
- Die Gewinnmitteilungen, die die Branche in großer Zahl produziert, stellen öffentliche Ankündigungen
im Sinne des § 56a dar.
Daraus ergibt sich die Pflicht die Veranstaltung entsprechend § 56a GewO anzuzeigen.
Die Veranstaltung sind aber nicht anmeldefähig, weil durch die Gewinnmitteilungen gegen
praktisch sämtliche Vorgaben verstoßen wird, die der Gesetzgeber in § 56a GewO normiert
hat. § 56a Abs. 2 GewO stellt die Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung derartiger
Veranstaltungen dar.
Merkblatt lahn-dill-kreis.de
- Öffentliche Ankündigung
- Öffentliche Ankündigung
Kaffeefahrten-Einladungen werden zwar regelmäßig an namentlich bezeichnete Personen,
deren Adressen einem Namensverzeichnis entnommen sind, verschickt. Dennoch ist dann
eine öffentliche Ankündigung anzunehmen, denn unter dem eingeladenen Personenkreis
dürften in aller Regel keine persönlichen Beziehungen untereinander und auch keine besondere
Verbindung mit dem (unbekannten) Veranstalter bestehen.
(Landmann/Rohmer, a. a. O., § 56a Rn. 34)
- Eine Ankündigung erfolgt dann öffentlich,
- Eine Ankündigung erfolgt dann öffentlich,
wenn sie sich an eine Mehrzahl von Personen
richtet, deren Kreis nicht bestimmt abgegrenzt ist und die zur Zeit der Ankündigung nicht
durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich
untereinander verbunden sind, also keine geschlossene Gesellschaft sind
(vgl. BVerwG GewArch 1973, 261; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1997, 329).
- Umgehungsversuche durch Anmeldung eines stehenden Gewerbes
Unternehmen der Kaffeefahrten-Branche haben immer wieder versucht, die Anwendung
des § 56a GewO zu umgehen, indem sie vor Ort ein stehendes Gewerbe angemeldet haben.
Hierzu ist auf Landmann-Rohmer zu verweisen.
Landmann/Rohmer, a. a. O., § 56a Rdn. 26
--> Selbst
wenn für die feste Verkaufsstelle die Anzeige eines stehenden Gewerbes vorgenommen
wurde, kann Reisegewerbe und damit ein Wanderlager anzunehmen sein, wenn eben
nicht die Voraussetzungen des stehenden Gewerbes, insbesondere des § 42 Abs. 2, sondern
die des Reisegewerbes vorliegen. Im Übrigen sind die – immer zur Umgehung der
Pflichten nach [§ 56a] Abs. 2 – der Behörde angetragenen Gewerbeanmeldungen nach §
14 zurückzuweisen.“
Derartige Gewerbeanmeldungen leiden aber in der Lebenswirklichkeit an einen weiteren
und in der Praxis oft völlig verkannten Mangel. Die Kaffeefahrten-Branche wird in den Veranstaltungen
vor Ort nach den Erfahrungen des Verfassers ausschließlich durch selbständige
Handelsvertreter repräsentiert. Wenn also überhaupt eine Gewerbeanmeldung
nach § 14 GewO in Betracht käme, müsste diese durch den Handelsvertreter erstattet
werden
- Umgehungsversuche durch § 4 GewO
Im Rahmen seiner mehrjährigen Praxis sind dem Verfasser bei Kontrollen unseriöser Wanderlager
noch niemals abhängig Beschäftigte untergekommen, sondern nur Handelsvertreter. Diese
wären demnach zur Anzeige nach § 56a GewO verpflichtet und zwar auch dann, wenn
sie Waren oder Dienstleistungen für ausländische Firmen mit Sitz in EU-Ländern vermitteln.
Unbeschadet dessen zeigt ein Blick ins Gesetz, dass von § 4 Abs. 1 nur partizipieren
kann, wer die Tätigkeit in Deutschland vorübergehend erbringt. Daraus ist zu schließen,
dass die Tätigkeit im Übrigen überwiegend und natürlich legal im Herkunftsland erbracht
werden muss. Für Österreich beispielsweise verbieten aber § 57 Abs. 3 und 8 der dortigen
Gewerbeordnung das Versprechen unentgeltlicher Zuwendungen im Zusammenhang mit
Werbeveranstaltungen. Daraus folgt, dass sich Firmen aus Österreich, die versuchen mittels
unentgeltlicher Zuwendungen zu Wanderlagerveranstaltungen zu locken, auf § 4 GewO
nicht berufen können.
- Hinzu kommt noch, dass nicht nur die österreichische GewO derartige Handlungen verbietet,
sondern auch die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken:
Im Anhang I der Richtlinie sind Geschäftspraktiken aufgeführt, die unter allen Umständen als unlauter gelten
und die insofern gem. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten sind. Dort heißt es:
Erwecken des fälschlichen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen,
werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung
einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen, obwohl:
— es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt,
oder
— die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme
des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, in Wirklichkeit von der Zahlung
eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig
gemacht wird.
RICHTLINIE 2005/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2005
über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG
und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)