Kategorie:Gaststätten

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Grundlagen:

  • Stehendes Gewerbe
 Quelle: Stehendes Gewerbe
 Stehendes Gewerbe
 Zum st. G. gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe (§ 55 GewO) oder dem Marktverkehr (§ 64) 
 zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung (§ 42 II GewO) ist nicht Voraussetzung.
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 Von den gesetzlich abschließend genannten Gewerbearten abgesehen, für die im Interesse der Gefahrenabwehr eine besondere 
 Genehmigung erforderlich ist (s. Gewerbezulassung), kann jedes stehende Gewerbe frei betrieben werden. Der Gewerbetreibende hat 
 lediglich die Aufnahme und jede Veränderung der gewerblichen Betätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen 
 (§ 14), die hierüber eine Empfangsbescheinigung ausstellt (§ 15), sowie bei Betrieb einer offenen Verkaufsstelle oder einer 
 Gastwirtschaft seinen Namen am Eingang deutlich lesbar anzubringen (§ 15a). Gewerbetreibende haben ihre Firma zu führen. Soweit 
 für sie keine Firma eingetragen ist, haben sie bei Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger den Familiennamen und
 mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 15b I); wegen ausländischer jur. Personen vgl. § 15b II, III, III. 
 S. ferner Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO).
  • Erlaubnispflichtige stehende Gewerbe
 Quelle: Erlaubnispflichtige stehende Gewerbe
 Erlaubnispflichtige stehende Gewerbe
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 Ein stehendes Gewerbe liegt vor, wenn die gewerbliche Tätigkeit weder dem Reisegewerbe noch dem Marktgewerbe zugerechnet werden 
 kann. Unter Gewerbe ist grundsätzlich jede durch Rechtsordnung erlaubte (nicht sozial unwertige), auf Gewinnerzielung 
 gerichtete, fortgesetzte Tätigkeit zu verstehen. Während jedes stehende Gewerbe bei der Gemeinde angezeigt werden muss, obliegen 
 nur einige besonders überwachungsbedürftige Gewerbe der Zulassungspflicht durch das Landratsamt. Wir erteilen die Erlaubnis für 
 das Pfandleih-, Bewachungs- und Versteigerungsgewerbe. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen sind hierbei die persönliche 
 Zuverlässigkeit, die fachliche Befähigung und der Nachweis von finanziellen Mitteln bzw. geordneten Vermögensverhältnissen des 
 Gewerbetreibenden. Zudem sind wir zuständig für die Konzession von Privatkrankenanstalten. Hierbei ist stets eine umfangreiche 
 personen-, raum- und sachbezogenen Prüfung in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt erforderlich. Im Landkreis Deggendorf 
 befinden sich vier Privatkrankenanstalten. Wird ein Gewerbe ohne die erforderliche Zulassung betrieben, so können wir die 
 Fortsetzung des Betriebes verhindern.
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 Treten nachträglich Versagungsgründe für die Erlaubnis auf, so kommt die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung in Betracht.
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 Bei allen sonstigen, nicht erlaubnispflichtigen Gewerben, ist die Kreisverwaltungsbehörde zum Einschreiten gegen unzuverlässige 
 Gewerbetreibende verpflichtet, wenn eine Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten 
 erforderlich ist. Begangene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Steuerschulden, Beitragsrückstände bei den gesetzlichen 
 Versicherungsträgern, und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit können die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden begründen. 
 Durch das Vorgehen gegen unzuverlässige Gewerbetreibende leisten wir einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung der 
 Wirtschaftskriminalität.


noch nicht vollstaendig ermittelt:

  • Gasthof Hirschen in Sulzschneid bei Marktoberdorf (11.10.2010 mit Service Agentur, Herr Timm, Postfach 2717 in 27737 Delmenhorst)

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