Kategorie:Busunternehmen

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(ungeduldig ?)


Vorher das:
8-14 Bu BOK ra ft – § 13 § 13 Beförderung von Personen

Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt.

Ein heran holen der Polizei zählt nicht dazu, der muss Sie wieder heim bringen ..., sonst Zeugen notieren, Heimfahrt Taxi Kosten durch Anzeige wegen Verstoss BUK wieder einklagen ...


Ob man den Busunternehmen auch die Lizenz entziehen kann, weil durch wissentliche Durchführung der Fahrten von Kaffeefahrten nicht geschäftlich zuverlässig ?

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